Risikomanagement §4 GwG
Verpflichtete haben zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein wirksames Risikomanagement einzurichten. Dieses Risikomanagement-System umfasst
eine Risikoanalyse nach §5 GwG sowie
interne Sicherungsmaßnahmen nach §6 GwG.
Verantwortlich für das Risikomanagement sowie die Einhaltung der geldwäscherechtlichen...
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