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Seminare Geschäftsführer in Frankfurt

Sind Sie fit & proper als Führungskraft? Seminare Frankfurt für Geschäftsführer besuchen und optimal auf die neue Position vorbereiten: Neue Herausforderungen machen das Berufsleben spannend und reizvoll. Doch gerade diese neuen, wichtigen Aufgaben müssen strukturiert angegangen werden. Seminare Unternehmensführung online buchen bereitet Sie auf Ihre neue Führungsrolle optimal vor.

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Seminare Geschäftsführer in Frankfurt

 

Neu bestellt als Geschäftsführer? Seminare Geschäftsführer in Frankfurt bereitet Sie optimal auf die neue Rolle als Geschäftsführer vor

Die zentralen Unternehmensführungs-Aufgaben erweisen sich dabei heutzutage als wesentlich umfangreicher als noch vor 30 Jahren. Mit S+P Seminare Unternehmensführung erhalten Sie eine umfassende Weiterbildung über die für die Unternehmensführung relevanten Themenbereiche. Getreu dem Motto: „Sich auf das wesentliche konzentrieren und dabei das gesamte Unternehmen im Blick behalten“.

Eine erfolgreiche strategische Unternehmensführung sowie ein nachhaltiges Strategiekonzept, welches neben den Unternehmensfinanzen auch die Risikobereiche des Unternehmens berücksichtigt und dabei die Mitarbeiter mit ins Boot holt.

Mit Seminare Unternehmensführung Frankfurt erhalten Sie die die aktuellsten Strategie- und Managementansätze, welche praxisorientiert in den Geschäftsführer-Seminaren vermittelt werden. Direkt Fortbildung Frankfurt online buchen; bequem und einfach mit dem Seminarformular online.

 

Mit Seminare Geschäftsführer erlernen Sie die Rechte, Pflichten und Aufgaben als GmbH Geschäftsführer

§ 43 GmbHG regelt die Haftung des GmbH Geschäftsführers. Danach haftet der GmbH Geschäftsführer bei folgenden Verstößen:

  1. Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
  2. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
  3. Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, dass dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
  4. Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Tipp: Prüfen Sie Ihren GmbH Geschäftsführervertrag. Eine Verkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Ausscheiden als Geschäftsführer ist möglich. Musterformulierungen und Vertragsentwürfe für Geschäftsführer und Prokuristen erhalten Sie mit S+P Seminare Geschäftsführer.

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Schnittstellen zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer richtig managen

Die Aufgaben und Pflichten des GmbH Geschäftsführers regelt insbesondere § 46 GmbHG. Dort sind die nicht delegierbaren Entscheidungsbefugnisse der Gesellschafter geregelt.

Die Gesellschafter entscheiden über

  1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses
  2. die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
  3. die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
  4. die Einforderung der Einlagen;
  5. die Rückzahlung von Nachschüssen;
  6. die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
  7. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
  8. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
  9. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
  10. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

Entsprechende Gesellschafterbeschlüsse sind durch den GmbH Geschäftsführer vorzubereiten.

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