fbpx
Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigen. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG haben Verpflichtete abzuklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, diesen nach Maßgabe des § 11 Abs. 5 GwG zu identifizieren.   Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigen – §10 Abs. 1 Nr. 2...

Weiterlesen

Chaticon